Allgemeine Geschäftsbedingungen der Fahrschule
Ziffer 1 – Bestandteil der Ausbildung
Bestandteile der Ausbildung
Die Fahrausbildung umfasst theoretischen und praktischen Fahrunterricht.
Schriftlicher Ausbildungsvertrag
Sie erfolgt aufgrund eines schriftlichen Ausbildungsvertrages.
Rechtliche Grundlagen der Ausbildung
Der Unterricht wird aufgrund der hierfür geltenden gesetzlichen Bestimmungen und der darauf beruhenden Rechtsverordnungen, insbesondere der Fahrschülerausbildungsordnung, erteilt. Im Übrigen gelten die nachstehenden Bedingungen, die Bestandteile des Ausbildungsvertrages sind.
Beendigung der Ausbildung
Die Ausbildung endet mit der bestandenen Fahrerlaubnisprüfung, in jedem Fall nach Ablauf von einem Jahr seit Abschluss des Ausbildungsvertrages.
Wird das Ausbildungsverhältnis nach Beendigung fortgesetzt, so sind für die angebotenen Leistungen die Entgelte maßgeblich, die durch den nach § 32 FahrlG bestimmten Preisaushang zum Zeitpunkt der Fortsetzung ausgewiesen sind. Hierauf hat die Fahrschule bei Fortsetzung in Textform hinzuweisen.
Eignungsmängel des Fahrschülers
Stellt sich nach Abschluss des Ausbildungsvertrages heraus, dass der Fahrschüler die notwendigen körperlichen oder geistigen Anforderungen für den Erwerb der Fahrerlaubnis nicht erfüllt, so ist für die Leistungen der Fahrschule Ziffer 6 anzuwenden.
Ziffer 2 – Entgelte, Preisaushang
Die im Ausbildungsvertrag zu vereinbarenden Entgelte haben den durch Aushang in der Fahrschule bekannt gegebenen zu entsprechen.
Ziffer 3 – Grundbetrag und Leistungen
a) Grundbetrag
Mit dem Grundbetrag werden abgegolten:
– Die allgemeinen Aufwendungen der Fahrschule
– Die Erteilung des theoretischen Unterrichts
– Erforderliche Vorprüfungen bis zur ersten theoretischen Prüfung
(Ausnahme: Vorstellung zur Prüfung und die Prüfung selbst)
Bei Nichtbestehen der theoretischen Prüfung kann die Fahrschule den vereinbarten Teilgrundbetrag erheben, höchstens jedoch die Hälfte des Grundbetrages.
Eine Erhebung eines Teilgrundbetrages nach nicht bestandener praktischer Prüfung ist unzulässig.
b) Entgelt für Fahrstunden und Leistungen
Mit dem Entgelt für die Fahrstunde (45 Minuten) werden abgegolten:
– Kosten für das Ausbildungsfahrzeug
– Versicherungen
– Erteilung des praktischen Unterrichts
Absage von Fahrstunden / Benachrichtigungsfrist
Werden Fahrstunden nicht mindestens 2 Werktage vorher abgesagt, kann die Fahrschule ¾ des Fahrstundenentgelts als Ausfallentschädigung verlangen.
Dem Fahrschüler bleibt der Nachweis eines geringeren Schadens vorbehalten.
c) Entgelt für die Vorstellung zur Prüfung
Mit diesem Entgelt werden abgegolten:
– Theoretische Prüfungsvorstellung
– Praktische Prüfungsvorstellung inkl. Prüfungsfahrt
Bei Wiederholungsprüfungen wird das vereinbarte Entgelt erneut erhoben.
Ziffer 4 – Zahlungsbedingungen
Der Grundbetrag ist bei Vertragsabschluss fällig.
Das Fahrstundenentgelt ist vor Antritt jeder Fahrstunde zu zahlen.
Prüfungsentgelte und Gebühren spätestens 3 Werktage vor der Prüfung.
Leistungsverweigerung
Wird nicht fristgerecht bezahlt, kann die Fahrschule die Ausbildung und Prüfungsanmeldung verweigern.
Fortsetzung der Ausbildung
Teilgrundbeträge (Ziffer 3a) sind vor Beginn der weiteren Theorieausbildung zu zahlen.
Ziffer 5 – Kündigung des Vertrages
Der Fahrschüler kann jederzeit kündigen.
Die Fahrschule nur aus wichtigem Grund, z. B.:
a) Ausbildungsbeginn verzögert sich ohne Grund über 4 Wochen oder Unterbrechung über 3 Monate
b) Theorie oder Praxis jeweils zweimal nicht bestanden
c) grobe oder wiederholte Verstöße gegen Weisungen
Kündigung muss in Textform erfolgen.
Ziffer 6 – Entgelte bei Vertragskündigung
Bei Kündigung schuldet der Fahrschüler die bereits erhaltenen Leistungen.
Kündigt die Fahrschule aus wichtigem Grund oder der Fahrschüler ohne Verschulden der Fahrschule, gelten folgende Grundbeträge:
a) 1/5 vor Beginn der Ausbildung
b) 2/5 nach Beginn der Theorie, aber vor 1/3 der Mindeststunden
c) 3/5 nach 1/3, aber vor 2/3
d) 4/5 nach 2/3, aber vor Abschluss
e) voller Grundbetrag nach Abschluss der Theorie
Dem Fahrschüler bleibt der Nachweis eines geringeren Schadens vorbehalten.
Bei Kündigung durch die Fahrschule ohne wichtigen Grund entfällt der Grundbetrag.
Ziffer 7 – Einhaltung vereinbarter Termine
Fahrstunden beginnen und enden grundsätzlich an der Fahrschule, außer es wird etwas anderes vereinbart.
Bei Verspätungen:
– Verspätet sich der Fahrlehrer > 15 Minuten: Fahrschüler muss nicht warten.
– Verspätet sich der Fahrschüler > 15 Minuten: Fahrlehrer muss nicht warten, Ausfall wird berechnet.
Ziffer 8 – Ausschluss vom Unterricht
Ausschluss erfolgt bei:
a) Alkohol- oder Drogeneinfluss
b) Zweifeln an der Fahrtüchtigkeit
Ausfallentschädigung: ¾ des Fahrstundenentgelts.
Ziffer 9 – Behandlung von Ausbildungsgerät und Fahrzeugen
Der Fahrschüler ist zur pfleglichen Behandlung verpflichtet.
Ziffer 10 – Bedienung von Lehrfahrzeugen
Fahrzeuge dürfen nur unter Aufsicht des Fahrlehrers bedient werden.
Zuwiderhandlungen können strafrechtliche und schadensersatzrechtliche Folgen haben.
Besondere Pflichten bei Krafträdern
Bei Verbindungsverlust zwischen Fahrer und Fahrlehrer:
– sofort anhalten
– Motor abstellen
– warten bzw. Fahrschule informieren
– Fahrzeug ordnungsgemäß sichern
Ziffer 11 – Abschluss der Ausbildung
Die Ausbildung ist erst abgeschlossen, wenn der Fahrlehrer überzeugt ist, dass der Fahrschüler die nötigen Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt.
Der Fahrlehrer entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen.
Anmeldung zur Prüfung
Sie bedarf der Zustimmung des Fahrschülers.
Erscheint dieser nicht zur Prüfung, sind die entsprechenden Entgelte zu zahlen.
Ziffer 12 – Gerichtsstand
Gerichtsstand ist der Sitz der Fahrschule, wenn der Fahrschüler keinen Inlandswohnsitz hat oder diesen nach Vertragsschluss ins Ausland verlegt.
Ziffer 13 – Hinweis
Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wurde auf geschlechtsneutrale Formulierungen verzichtet; alle Begriffe gelten für alle Geschlechter.